Mietbedingungen Fahrzeuge
- Fahrzeugübernahme
Der Mieter/Fahrer bestätigt, das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand und mit dem im Übernahmeprotokoll bezeichneten Zubehör übernommen zu haben. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort bei Fahrzeugübernahme auf dem Übernahmeprotokoll zu vermerken.
- Mietdauer
Die Mietdauer beginnt und endet an dem vertraglich vereinbarten Übergabeort zur vertraglich vereinbarten Mietzeit. Für je angefangene 24-Stunden wird 1 Miettag berechnet. Ausgenommen hiervon sind gesonderte Vereinbarungen oder Aktionen. Eine Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 10 Tage im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
- Mietpreis
Die Berechnung erfolgt nach Zeit und ggf. zusätzlich nach gefahrenen Mehrkilometern. Minderkilometer werden nicht rückvergütet. Der vereinbarte Mietpreis ist vor Mietbeginn zu leisten. Bei Langzeitmiete erfolgt die Vorkasse anteilig monatlich. Die Kosten für Wartung, Verschleißreparaturen (bei Reifen im Rahmen des normalen Verschleißes) Vollkasko-Versicherung und Kfz.-Haftpflichtversicherung sind im Mietpreis enthalten. Die Kosten für Fahrstrom sind im Mietpreis enthalten. Ebenso trägt der Mieter die von Tesla in Rechnung gestellten Kosten für zu langes stehen nach Ladeende am Tesla-Supercharger (Supercharger-Blockiergebühr) sowie sämtliche sonst anfallenden Blockiergebühren anderer Ladesäulenbetreiber oder Abrechnungsdienstleister. Der Mieter stimmt zu, dass Rechnungen, Zahlungserinnerungen, Mahnungen und Kündigungen des Vermieters per E-Mail an den Rechnungsempfänger versandt werden können. Der Mieter kann der Übersendung per E-Mail jederzeit widersprechen. Bei Widerspruch trägt der Mieter eine Rechnungspauschale gemäß Preisblatt, abrufbar auf der Internetseite von TöffTöff Rent unter https://toefftoeff-rent.de/preisblatt/
- Kaution
Zur Absicherung des Selbstbehaltes der Versicherung sowie des Bearbeitungsaufwandes des Vermieters bei Schäden oder Unfällen hinterlegt der Mieter vor Mietbeginn eine Kaution in der Höhe, wie im Mietvertrag vereinbart wurde. Die Kautionshinterlegung erfolgt durch Überweisung oder in BAR vor Ort bei Abholung. Sollte das Fahrzeug beschädigt zurückgegeben werden, hat der Vermieter sofortigen Anspruch auf die Kaution. Nachberechnungen von Kosten für nicht vertragskonforme Nutzung (zum Beispiel verspätete Rückgabe, Verkehrsdelikte oder Inanspruchnahme zusätzlich gefahrener Kilometer) kann der Vermieter die anfallenden Kosten mit der Kaution verrechnen.
- Zahlung
Als Zahlungsmittel akzeptieren wir derzeit Überweisungen, Kartenzahlung (Visa, V Pay, Mastercard, Maestro, American Express, Google Pay, Apple Pay und Barzahlung. Bei Überweisungen muss sichergestellt sein, dass der Vermieter einen Zahlungseingang vor Übergabe bzw. Herausgabe des Fahrzeuges verzeichnen kann, ein Überweisungsbeleg als Nachweis der Zahlung wird nicht akzeptiert.
Der Vermieter prüft bei jeder Anmietung die Bonität des Mieters. Bei Langzeitmieten oder ABO-Verträgen behält sich der Vermieter das Recht vor eine regelmäßige Bonitätsprüfung durchzuführen. Bei negativer Bonitätsauskunft während einer Langzeitmiete steht dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
- Fahrer
Zur Benutzung des Fahrzeuges sind nur die im Mietvertrag benannten Fahrer berechtigt. Hierfür sind jeweils die erforderlichen, gültige Fahrerlaubnisse (der bisherigen Klasse 3 oder der EU-Klasse B) und gültige Personalausweise/Reisepässe vorzulegen. Ein Fahrverbot darf nicht vorliegen und nicht bekannt sein. Der Fahrer muss mindestens 18 Jahre alt und seit wenigstens 1 Jahren im Besitz des Führerscheins sein. Der Mieter wird zusätzlichen Fahrern die Mietvertragsbedingungen zur Kenntnis geben und dafür Sorge tragen, dass die Allgemeinen Mietvertragsbedingungen eingehalten werden. Bei mehreren Fahrern ist im Interesse des Mieters ein Fahrtenbuch zu führen.
- Fahrzeugnutzung
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Ausgeschlossen sind Geländefahrten, Fahrschulübungen, gewerbliche Personenbeförderung, Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings. Ebenfalls verboten sind Fahrten im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind.
Nicht gestattet sind die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte außer an berechtigte Fahrer gem. Ziff. 6 sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen. Der Transport gefährlicher Stoffe ist untersagt.
Kleintiere (Katzen, Hunde, sonstige Haustiere) dürfen nur in geeigneten Boxen transportiert werden. Der Vermieter behält sich vor, bei Tierhaaren im Auto aufgrund von Allergiegefahr eine Reinigung vornehmen zu lassen. Die Kosten hierfür werden pauschal über das Preisblatt abgerechnet. Das Preisblatt ist abrufbar auf der Internetseite von TöffTöff Rent unter https://toefftoeff-rent.de/preisblatt/ Ebenso ist das Rauchen (hierzu zählen: Zigaretten, Zigarren, Pfeife, E-Zigaretten, Zigarillos, Chicha, u.a.) im Fahrzeug nicht gestattet. Auch hier wird im Fall von Rauchgeruch im Fahrzeug eine entsprechende Reinigung zu Lasten des Mieters veranlasst.
Die Bedienungsvorschriften sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Das gemietete Fahrzeug darf nicht durch Ziehen abgeschleppt werden, sondern muss zwingend auf ein Abschleppfahrzeug gehoben und stehend transportiert werden.
Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (Maut).
Das Fahrzeug ist vertragsgemäß und schonend zu behandeln, und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Der Batteriestand ist regelmäßig zu prüfen und eine komplette Entleerung des Akkus ist untersagt. Die Verkehrssicherheit ist dauerhaft zu gewährleisten.
Das Fahren mit der „Autopilot“-Funktion (Tesla) und Nutzung des Herbeirufen-Modus bedeuten nicht, dass der Mieter für hieraus resultierende Schäden von seiner Verantwortung im Straßenverkehr als Fahrzeugführer befreit ist. Es handelt sich um eine Assistenz-Funktion, die zugeschaltet werden kann, verantwortlich ist immer der Fahrer!
Die Nutzung des “Track-Modus” beim Tesla Model 3 Performance ist untersagt. Bei Unfällen oder Schäden während oder in Folge der Nutzung dieses Modus besteht für den Mieter die volle Haftung für den eingetretenen Schaden, die vereinbarte Selbstbeteiligung greift für diesen Fall nicht.
Der App-Zugang zu Fahrzeugen ist keine vertraglich geschuldete Leistung. Bei Fahrzeugen mit GPS-Ortung erfolgt keine Ortung der Fahrzeuge durch den Vermieter während der ordnungsgemäßen Nutzung durch den Mieter. Bei Verstoß gegen die Rückgabepflichten (Ziff. 15) und bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, die eine Fahrzeugortung notwendig machen oder auf Verlangen des Mieters (oder durch den Fahrzeughersteller, wenn der Mieter nicht erreicht werden kann), ist der Vermieter berechtigt, Positionsbestimmungen oder Fernzugriff vorzunehmen.
Bei technischen Problemen ist der Vermieter umgehend zu informieren.
Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten. Der Mieter/ Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.
Sollten bei längerfristiger Vermietung Software-Updates anstehen, wenden Sie sich bitte zwecks Vorgehens oder Installation an den Vermieter.
Ferner kann es bei längerfristiger Vermietung nötig sein, die Räder zu wechseln, eine Hauptuntersuchung oder Reparatur durchführen in einer Werkstatt oder beim Hersteller des Fahrzeuges durchführen zu lassen. Bei einer Mietunterbrechung von mehr als 24 Stunden erhält der Mieter vom Vermieter ein Ersatzfahrzeug. Der Mieter ist ansonsten verpflichtet, Werkstatttermine in der Nähe, sofern zumutbar und üblich, selbst wahrzunehmen.
Zuwiderhandlungen gegen eine der vorstehenden Bestimmungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Schadenersatzansprüche des Mieters sind in diesem Falle ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben hingegen Schadenersatzansprüche des Vermieters. Bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen droht dem Mieter trotz eventueller Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.
- Auslandsfahrten
Die Mietfahrzeuge dürfen nur innerhalb von Deutschland, Österreich, Schweiz sowie den Benelux-Staaten gegen eine Grenzüberschreitungsgebühr lt. Preisblatt gefahren werden. Das Preisblatt ist abrufbar auf der Internetseite von TöffTöff Rent unter https://toefftoeff-rent.de/preisblatt/ Andere Länder sind nur auf Anfrage zusammen mit einer Freistellungserklärung befahrbar. In Länder, die nicht der Europäischen Union angehören ist die Einfahrt grundsätzlich nicht gestattet. Zuwiderhandlungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
- Fahrzeugrückgabe
Der Mieter wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß und ausreichend aufgeladen zurückgeben.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages sofort zu verlangen. lm Falle der Nichtbeachtung behält sich der Vermieter vor, das Fahrzeug sicherstellen zu lassen und die Kosten hierfür dem Mieter in Rechnung zu stellen.
Wird das Fahrzeug auch im Falle des evtl. Einwurfes der Fahrzeugschlüssel oder -papiere beim Vermieter – außerhalb der Geschäftszeiten oder an einem anderen als dem vereinbarten Ort oder verspätet zurückgegeben, so verlängert sich der Mietvertrag bis der Vermieter das Fahrzeug wieder in unmittelbarem Besitz hat; dies gilt auch im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges. Eventuelle Mehrkosten (wie z.B. Rückführungskosten) werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
- Verhalten bei Pannen oder im Schadensfall
Bei einem Schadensfall (Unfall, Diebstahl, Raub, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden) ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass:
- sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter
- die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird
- von dem Mieter/Fahrer kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden.
Der Mieter/Fahrer darf sich nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere dem Vermieter auszuhändigen. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage zwischen Vermieter und Mieter/Fahrer erforderlich ist.
Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen. Hierzu wenden Sie sich bitte unverzüglich an die im Mietvertrag genannte Rufnummer.
- Mieterhaftung
Der Mieter haftet während der Dauer des Mietvertrages für an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör). Der Mieter haftet auch für Schäden, die erst nach Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden, etwa bei Rücknahme des Fahrzeugs bei Dunkelheit oder in stark verschmutztem Zustand. Der Vermieter muss in diesem Falle nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten benutzt wurde. Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Gebühren und Kosten und für Mietausfall. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der in Ziff. 6 bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten. Mehrere Mieter/Fahrer haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter berechnet dem Mieter je Schadensfall eine Bearbeitungsgebühr lt. Preisblatt, abrufbar auf der Internetseite von TöffTöff Rent unter https://toefftoeff-rent.de/preisblatt/
Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen. Zum Ausgleich des resultierenden Verwaltungsaufwandes berechnen wir zusätzlich für jeden solchen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr lt. Preisblatt, abrufbar auf der Internetseite von TöffTöff Rent unter https://toefftoeff-rent.de/preisblatt/
- Haftungsreduzierung
Die Haftung des Mieters für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlust nach Ziff. 11 ist – vorbehaltlich Ziff. 13 – durch die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung auf eine Selbstbeteiligung pro Schadensfall in Höhe von 1.000,00 EUR reduziert, sofern im Mietvertrag nichts anderes angegeben ist.
Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter/Fahrer ist für die Folgen derartiger Handlungen voll verantwortlich und haftet dem Vermieter für alle daraus entstehenden Gebühren und Kosten. Zum Ausgleich des resultierenden Verwaltungsaufwandes berechnen wir zusätzlich für jeden solchen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr lt. Preisblatt, abrufbar auf der Internetseite von TöffTöff Rent unter https://toefftoeff-rent.de/preisblatt/
- Wegfall der Haftungsreduzierung
Die Haftungsreduzierung nach Ziff. 12 gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. lm Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. lm Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Die Haftungsreduzierung entfällt nicht, wenn die Pflichtverletzung weder für den Schadenseintritt noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsreduzierung ursächlich ist.
- Versicherungen
lm Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit 50 Mio. EUR pro Unfallereignis für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, bei Personenschäden jedoch höchstens 8 Mio. EUR pro Person. Schäden / Verluste für in oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch versicherungstechnisch nicht gedeckt.
- Zahlungsverpflichtung des Mieters / Verspätungsendgeld
Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter den ggf. noch verbleibenden Differenzbetrag zu bezahlen, der sich aus den im Mietvertrag ausgewiesenen Einzelpositionen zusammensetzt. Dies schließt auch die Abrechnung der bei der Rückgabe ggf. fehlenden Aufladung, oder zusätzlich gefahrener Kilometer mit ein.
Wird das Fahrzeug verspätet zurückgegeben, zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung den vorgesehenen Tarif. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei der Anmietung gültige Standard-Tarif berechnet.
- Vermieterhaftung
Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung stehen oder sich eine vereinbarte Zustellung durch Verschulden des Vermieters um mehr als 4 Stunden verzögern, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Im Allgemeinen ist der Vermieter nicht verpflichtet ein Ersatzfahrzeug zu stellen.
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. lm Fall, dass vor, während oder nach der Miete Gegenstände des Mieters/Fahrers oder sonstiger Personen im oder auf dem gemieteten Fahrzeug beschädigt werden oder abhandenkommen, haftet der Vermieter nur bei Verschulden. Vorbehaltlich der Regelung in nachfolgendem Absatz wird die gesetzliche Haftung des Vermieters für Schadensersatz wie folgt beschränkt:
- der Vermieter haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis
- der Vermieter haftet nicht für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Die in vorstehendem Absatz genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
- Stornierung
lm Falle einer Stornierung des Mietvertrages durch den Mieter werden folgende Stornogebühren berechnet:
- bis 1 Monat vor Mietbeginn: 25% der Miete
- bis 1 Woche vor Mietbeginn: 50% der Miete
- weniger als 1 Woche vor Mietbeginn: 75% der Miete
- während der Miete: 100%
- Datenschutz
Der Mieter/Fahrer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung und im Rahmen einer üblichen Geschäftsbeziehung (Angebote, Sonderaktionen, News) erforderlich sind, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz vom Vermieter und seinen Erfüllungsgehilfen gespeichert und diesen übermittelt werden.
Der Mieter kann nach Beendigung des Mietverhältnisses dieses Einverständnis schriftlich widerrufen.
- Fuhrparknutzung
Die folgenden Bestimmungen gelten nur dann als vereinbart, wenn im Mietvertrag der Hinweis “Fuhrparknutzung erlaubt” vermerkt ist.
Die Zustimmung zur Nutzung durch einen vom Mieter bestimmten Personenkreis ist hiermit durch den Vermieter erteilt. Der Mieter handelt bei Weitergabe als Gesamtschuldner. Er versichert sich über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr sowie das Mindestalter seitens des Fahrers. Ferner hat er Dritten gegenüber, denen er den Mietgegenstand weitergibt, die Pflicht, über Vereinbarungen aus dem Mietvertrag zu informieren. Im Schadensfall haftet der Gesamtschuldner. Ihm obliegt es aber, seinerseits eine Enthaftung gegenüber dem Dritten zu vereinbaren. Es wird empfohlen ein Fahrtenbuch zu führen.
Das Anbringen von Außenwerbung am Fahrzeug in Form von Klebefolien oder Magnetschildern ist gestattet. Diese sind bei Rückgabe fachgerecht, rückstandsfrei zu entfernen. Die Kosten für Anbringung und Entfernen trägt der Mieter.
- Änderungen der allgemeinen Mietbedingungen
Änderungen der Allgemeinen Mietbedingungen sind dem Mieter anzuzeigen und auszuhändigen. Langzeitmieter erhalten die geänderten AGBs per Post oder E-Mail. Sollten diese nicht schriftlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, gelten Sie als akzeptiert.
- Nebenabreden & Ergänzungen
Sämtliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
- Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Soweit sich aus diesen Mietvertragsbedingungen Unklarheiten ergeben oder Regelungen fehlen, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung entsprechend anzuwenden.
- Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.
- Kündigung
Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der geltenden AGB
- Erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
- Mangelnde Pflege des Fahrzeugs
- Unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch
- Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages
- Schadensereignisse
Schadenersatzansprüche des Mieters/Fahrers sind in diesem Falle ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben hingegen Schadenersatzansprüche des Vermieters. Bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen droht dem Mieter/Fahrer trotz eventueller Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.
Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren und Zubehör sowie aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Ist die vereinbarte Mietdauer länger als 27 Tagen und gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist der Vermieter auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.
Bei Tod des Mieters endet der Mietvertrag automatisch 14 Kalendertage nach Vorlage des Todesnachweises bei dem Vermieter. Es erfolgt eine taggenaue Abrechnung.
- Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Geschäftsführer
Es gilt deutsches Recht. lst der Mieter Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht zuständig. Der Vermieter ist berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
TöffTöff Rent
Bastian Reitmeyer
Im Dachsgrund 13
34233 Fuldatal
Telefon: 0561 40074036
Steuernummer: 026/860/00320
Stand: August 2022